Hausdurchsuchung

Durch die Hausdurchsuchung oder auch die Durchsuchung können Personen oder auch Sachen nach Gegenständen oder Personen durchsucht werden. Besonders in der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder auch in der Gefahrenabwehr kommen Hausdurchsuchungen oder Durchsuchungen oft zum Tragen. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung kommen besondere Vorschriften zum Einsatz. Große Aufmerksamkeit muss hier unter anderem auf Artikel 13 des Grundgesetztes gelegt werden, in dem die Unverletzlichkeit der Wohnung vorgeschrieben wird.

I. Unterschied: Durchsuchung und Untersuchung

Eine Durchsuchung ist jedoch nicht mit einer Untersuchung zu verwechseln. Die Durchsuchung einer Person, auch im Rahmen einer Hausdurchsuchung, beinhaltet die Überprüfung der Kleidung der Person, sowie deren Körperoberfläche und den leicht zugänglichen Körperöffnungen wie Mund, Ohren oder Nase. Bei einer Untersuchung werden auch das Körperinnere, sprich Mageninhalte oder Genitalien untersucht. Eine Untersuchung greift sehr stark in die Rechte der Betroffenen ein und ist aus diesem Grund genau wie die Hausdurchsuchung nur unter sehr strengen Auflagen möglich.

Nur ein Richter darf eine Durchsuchung und somit auch eine Hausdurchsuchung anordnen. Einzige Ausnahme: eine Hausdurchsuchung bzw. Durchsuchungen dürfen ohne richterliche Anordnung durchgeführt werden, wenn Gefahr in Verzug ist.

II. Hausdurchsuchung StPO und Rechtsverstöße

Prinzipiell ist eine Hausdurchsuchung nur dann rechtmäßig, wenn folgende Tatsachen vorliegen:

  • Einwilligung des Betroffenen
  • ein rechtmäßiger Hausdurchsuchungsbefehl
  • es besteht Gefahr im Verzug
  • Durchführung der Hausdurchsuchung verläuft rechtmäßig

Darüber hinaus muss ein rechtmäßiger Hausdurchsuchungsbefehl folgende Angaben enthalten:

  • Der entsprechende Betroffene ist richtig benannt
  • Die entsprechende Wohnung ist richtig benannt
  • Ein genauer Grund für die Beschuldigung des Betroffenen in Hinsicht auf die Straftat ist aufgeführt
  • Beweismittel, nach denen gesucht wird, sind explizit aufgeführt
  • Der Hausdurchsuchungsbefehl ist nicht willkürlich
  • Der Hausdurchsuchungsbefehl ist nicht unverhältnismäßig

III. Wann ist eine polizeiliche Hausdurchsuchung durch die Polizei aufgrund Gefahr in Verzug gerechtfertigt?

Voraussetzung, dass Polizeibeamte eine Wohnung betreten und ohne richterlichen Beschluss aufgrund Gefahr in Verzug durchsuchen dürfen, ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Wohnung Sachen befinden, deren Sicherstellung notwendig ist, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Es kann durchsucht werden, wenn dies nötig ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Sache oder Person abzuwenden.