Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt wird. Wenn die Trennung der Ehegatten auch räumlich stattgefunden hat, kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.

Voraussetzungen dafür sind, dass die Eheleute tatsächlich getrennt leben, eventuell auch gemeinsam in der Ehewohnung, eine Unterhaltsbedürftigkeit besteht und eine Leistungsfähigkeit des Pflichtigen besteht. Beim fehlenden eigenen Einkommen des Unterhaltsbedürftigen, beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts ca. 3/7 des zugrunde liegenden Einkommens. Auszugehen ist vom derzeitigen Einkommen des Pflichtigen, das sich durch die mit der Trennung verbundene Änderung der Steuerklasse im Nettobetrag unter Umständen erheblich verringern kann.

Zu Trennungsunterhalt gehören: Der Elementarunterhalt, der Versorgungsunterhalt, der trennungsbedingte Mehrbedarf und die Kosten einer Krankenversicherung.

Mindestens während des ersten Trennungsjahres besteht keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den bisher nicht berufstätigen Unterhaltspflichtigen. Grundsätzlich nimmt mit zunehmender Trennungsdauer die Eigenverantwortlichkeit des unterhaltsbedürftigen Partners zu. Mit Ablauf des ersten Trennungsjahres besteht der Anspruch nur noch, wenn besondere Gründe vorliegen, die auch für die Gewährung des nachehelichen Unterhalts gelten, wie z.B. minderjährige Kinder, fortgeschrittenes Alter, lange Ehedauer.

Da während der Trennungszeit die Ehe noch besteht, nimmt der unterhaltsbedürftige Ehepartner an den Einkommensveränderungen des unterhaltspflichtigen Partners unverändert teil.

Der Unterhaltsberechnung sind die Einkünfte zugrunde zu legen, die dem Ehepartner tatsächlich den ehelichen Lebensverhältnissen entsprachen. Insbesondere bei hohen Einkünften sind bei der Berechnung die Beträge außer Acht zu lassen, die der Vermögensbildung dienten. Dies gilt aber nur solange, wie der zum Leben und der zur Vermögensbildung verbrauchte Betrag zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Wenn z.B. durch die Sparsamkeit des Unterhaltspflichtigen die Familie einen weit unter dem Einkommen liegenden Lebensstandard pflegen musste, ist der für die Lebenshaltungskosten ausgegebene Betrag zu korrigieren und bei der Unterhaltsberechnung ist auch das zur Vermögensbildung verwendete Geld entsprechend zu berücksichtigen.