Zugewinnausgleich: Ein gesetzlich verankertes Recht

Im Falle einer Scheidung ist dies einer von drei wichtigen finanziellen Punkten, die man unbedingt beachten sollte.

Beim Zugewinnausgleich geht es um den Ausgleich aus Vermögen, nicht aus Eigentum eines der beiden Ehegatten und kommt immer dann zum Zuge, wenn die Eheleute keine anderslautenden Vereinbarungen mit einem Ehevertrag geschlossen haben, wie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter §1363 steht.

Zugewinnausgleich regelt nicht das Eigentum!

Laut §1363 im Bürgerlichen Gesetzbuch werden Vermögen von Mann und Frau mit der Eheschließung nicht zum Gemeinschaftsvermögen.

Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer der Sachen, die er gekauft und des Vermögens, das er selbst während der Ehe erwirtschaftet hat. Das gilt auch für Schulden, wenn ein Ehegatte während der Ehe Schulden gemacht hat, haftet der andere Ehegatte nicht dafür.

Fazit: Der Zugewinnausgleich regelt lediglich den Anspruch auf Zahlungen gegen den anderen Ehegatten, und zwar aus der während der Ehe erwirtschaftet Vermögensmehren, dem Zugewinn, er rüttelt nicht an den Eigentumsverhältnissen.

Der Zugewinn ist aus Anfangs- und Endvermögen. Im §1378 (BGB) wird diese Regelung definiert:

„Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.“

Es geht also darum wieviel Vermögen seit der Heirat jeder Ehegatte dazugewonnen hat. So ist es im § 1373 BGB klar definiert. Der Zugewinn ist also der Betrag, um den das Endvermögen über dem Anfangsvermögen liegt. Der Zugewinn wird von beiden Ehegatten ermittelt und wer mehr während der Ehe erwirtschaftet hat, muss einen Ausgleich leisten.