Ehevertrag

Eheverträge sind Verträge, durch die Eheleute eine Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse treffen wollen. Dabei bestehen zwei Möglichkeiten:

– Es wird ein anderer als der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart.

– Die Zugewinngemeinschaft wird modifiziert.

Beispiel:

Herausnahme von Vermögensgegenständen aus dem Zugewinnausgleich.

Eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen des Ehemannes nur mit dem Stand seiner Kapitalkonten berücksichtigt wird und Firmenwert und stille Reserven unberücksichtigt bleiben, ist wirksam. Eine Vereinbarung der Beteiligten, einen einzelnen Vermögensgegenstand bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt zu lassen, ist ebenfalls zulässig.

Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.

Ein Ehevertrag erfordert immer eine notarielle Beurkundung.

Hinweis:

Eheverträge sind alle Verträge mit familienrechtlichem Inhalt.

Dies können im Einzelnen Eheverträge im engeren Sinne, Trennungsvereinbarungen oder Scheidungsfolgenvereinbarung. In der Praxis wird fast immer eine Mischform vorliegen. Die Vereinbarungen erfordern nicht die notarielle Beurkundung es sei denn der Vertrag beinhaltet auch einen Ehevertrag im engeren Sinne oder eine sonstige formbedürftige Vereinbarung wie die Übertragung eines Grundstücks.

Im Folgenden wird der mögliche Inhalt eines Ehevertrages thematisch gegliedert dargestellt. Die Besonderheiten einer Gütertrennung, Scheidungsfolgenvereinbarung oder einer Gütergemeinschaft sind in gesonderten Beiträgen dargestellt.

Eheliche Lebensverhältnisse

Der Regelungsinhalt von Eheverträgen für den Bereich eheliche Lebensverhältnisse betrifft zumeist den Ausschluss der Verfügungsbeschränkung über das Vermögen im Ganzen. In diesem Fall handelt es sich um die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft, die eine notarielle Beurkundung erfordert.