Haftbeschwerde

Die Haftbeschwerde kann  während der Untersuchungshaft eingelegt werden, soweit keine Sonderregelungen über Rechtsbehelfe vorliegen.  Eine Haftbeschwerde ist immer dann sinnvoll, wenn eine Entscheidung innerhalb der Untersuchungshaft angegriffen werden möchte. Dabei macht die Haftbeschwerde für die Fälle Sinn, indem ein erneuter Vortrag von bekannten Tatsachen erwünscht ist, oder Rechtsfragen erörtert werden möchten.

Neue Beweismittel oder Tatsachen können bei einer Haftbeschwerde nicht vorgetragen werden. Ist dies allerdings erwünscht, dann kommt ein Antrag auf Haftprüfung in Betracht. Eine beantragte Haftprüfung führt dazu, dass eine Haftbeschwerde unzulässig ist.

Wurde eine Haftbeschwerde eingelegt, dann muss das zuständige Gericht innerhalb von drei Tagen über die Haftbeschwerde entscheiden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, dann gilt mit Ablauf der drei Tage, die eingelegte Haftbeschwerde als begründet.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Haftbeschwerde zulässig? (§304 StPO )

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

  1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
  2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
  3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
  4. die Aktenzeichen betreffen oder
  5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c)), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.