Jugendstrafrecht

Unter Jugendstrafrecht versteht man besonderes Straf- und Strafprozessrecht für Jugendliche und Heranwachsende.

Wer das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, kann strafrechtlich nicht verantwortlich sein. Ein Jugendlicher (14 bis einschließlich 17 Jahre) ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre) sind grundsätzlich voll verantwortlich. Bei Ihnen kann das Gericht Jugendstrafrecht anwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Die Praxis tendiert allerdings sehr oft zur Anwendung des Jugendstrafrechts.

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht vor allem durch die Rechtsfolgen einer Straftat. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist in erster Linie an einem erzieherischen Gedanken ausgerichtet und soll nicht bestrafen, sondern durch erzieherische Mittel wieder auf den rechten Weg bringen. Der Richter soll also Erziehungsmaßregeln aussprechen. Erziehungsmaßregeln sind die Erteilung von Weisungen und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Nur wenn solche Maßnahmen nicht ausreichen können Zuchtmittel und Jugendstrafe verhängt werden.

Über Straftaten Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte, diese sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer). Das Verfahren gegen Jugendliche findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

Auch für Jugendliche kann die Untersuchungshaft, unter bestimmten Einschränkungen, angeordnet werden. Bei Jugendlichen darf die U-Haft nur verhängt werden, wenn ihr Zweck nicht auch auf andere Weise erreicht werden kann, beispielsweise durch eine vorläufige Anordnung der Erziehung.

In diesem Fall ist es notwendig abzuwägen ob eine Unterbringung in einem Heim für Jugendliche vorzuziehen und verhältnismäßig wäre, denn die Untersuchungshaft eine schwere Belastung für Jugendliche darstellt. In einem Haftbefehl müssen die Gründe deutlich dargelegt werden.