Verhaftung

Mit einer Verhaftung beginnt durch Vollzug eines Haftbefehls. Die verhaftete Person wird für einen bestimmten oder offenen Zeitraum behördlich verwahrt.

Die Gründe für eine Haft können unterschiedlich sein. Es handelt sich um eine staatliche Anordnung im Bereich der Justiz bei der Mitwirkung der Polizei auch im Bereich der Exekutive. Es wird vor allem in das Recht der Freiheit der Person eingegriffen, die ein Grundrecht ist.

Haftbefehle werden von einem zuständigen Richter oder in der Strafvollstreckung vom zuständigen Rechtspfleger ausgestellt. Offene Haftbefehle werden in einem Fahndungsbuch veröffentlicht und in Datensysteme der Justiz und Polizei eingestellt. Dem Betroffenen ist die Verhaftung zu eröffnen beispielsweise durch Aushändigung des Haftbefehls.

Verhaftungsgründe

Anordnung von Untersuchungshaft

Ein Haftbefehl wird erlassen und vollstreckt, wenn das Gericht aus einem der in der Strafprozessordnung genannten Gründe, meist wegen Fluchtgefahr, Untersuchungshaft anordnet. Untersuchungshaft wird nicht immer am Beginn eines Verfahrens angeordnet, sondern auch während oder direkt nach der Hauptverhandlung.

Haftbefehl zur Strafvollstreckung

Die Vollstreckungsbehörde kann Vollstreckungsbefehl erlassen, falls jemand, der rechtskräftig verurteilt wurde, der Ladung zum Strafantritt nicht folgt und Fluchtgefahr besteht. Gleiches gilt für den Fall, dass bei Erfolglosigkeit der Geldstrafenvollstreckung die Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckung angeordnet wird und der Verurteilte der Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht Folge leistet.

Vorführung

Zur Gerichtsverhandlung oder Vernehmung, sowie auch zur Verführung beim Landgerichtsatz, kann eine Verhaftung erfolgen, auch von Zeugen. Bei geringen Restgeldstrafen und bekanntem Aufenthalt des Verurteilten kann ebenfalls der Erlass eines Vorführhaftbefehls angezeigt sein. Bei der Abwägung zwischen Haftbefehl und Vorführhaftbefehl ist regelmäßig der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Geldbußenvollstreckung wird nach Festsetzung der Erzwingungshaft und Nichtstellung zum Antritt derselben ebenfalls ein Vorführhaftbefehl erlassen.

Haft zur Sicherung der Hauptverhandlung

Um die Anwesenheit des Angeklagten bei Hauptverhandlung zu gewährleisten kann eine Verhaftung erfolgen. Dieser Haftbefehl bedarf nach Vollzug keiner zwingenden Aufhebung, er wird nämlich mit der Hauptverhandlung gegenstandlos.

Hauptverhandlungshaft

Mit Gerichtsbeschluss ist eine Verhaftung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung möglich.

Entweichen aus der Gefangenschaft

Das selbstständige Entweichen aus der Haft an sich ist in Deutschland nicht strafbewehrt (sofern hierbei oder hierfür keine anderen Straftaten begangen wurden).

Die Ergreifung eines entwichenen Gefangenen durch die Polizei nennt man Ingewahrsamnahme. Die Modalitäten zur Ergreifung eines entwichenen Gefangenen richten sich nach dem Strafvollzugsgesetz.

Erzwingung einer Eidesstattlichen Versicherung

Ein Gerichtsvollzieher kann eine mutmaßlich zahlungsunfähige Person zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt bei Vorlage eines Haftbefehls verhaften, Ziel ist die Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Schuldners. Dieser Haftbefehl wird nur auf Antrag des Gläubigers von einem Richter am Amtsgericht ausgestellt.