Festnahme

Mit „Festnahme“ bezeichnet man in Deutschland das vorläufige Festhalten einer Person, gemäß gesetzlicher Bestimmungen aus dem Strafprozess- oder Zivilrecht. Eine andere Bezeichnung für die Festnahme ist der Personengewahrsam.

Polizei oder Staatsanwaltschaft können die Freiheit entziehen durch:

  1. vorläufige Festnahme
  2. Untersuchungshaftin einem laufenden Ermittlungsverfahren
  3. Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung
  4. Vorführungs- oder Haftbefehl nach Aufforderung zum Antritt der Strafe

Es kann weitere Gründe für eine Verhaftung geben, beispielsweise zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder gegen Zeugen können im Strafrecht Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, wenn diese trotz Ladung in einer Hauptverhandlung wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen.

Schweigen ist Gold!

Das wichtigste bei vorläufiger Festnahme und Verhaftung:

  1. Machen Sie keine Aussagen, ohne zuvor mit einem Verteidiger gesprochen zu haben.
  2. Beauftragen Sie sofort Ihren Verteidigeroder kontaktieren Sie einen Angehörigen, der einen Verteidiger für Sie beauftragen kann.

Die Festnahme durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei ist immer vorläufiger Natur. Durch eine Festnahme greifen die Beamten des Staates in die Grundrechte der betroffenen Person ein, insbesondere im Sinne der physischen Bewegungsfreiheit der Person. Mit einer Festnahme gehen nicht nur ein Grundrechtseingriff, sondern ebenso die Verwirklichung der Straftatbestände der Nötigung oder Freiheitsberaubung einher. Die Festnahme ist aber im Rahmen der gesetzlichen Grenzen selbstverständlich gerechtfertigt.

Die Festnahme ist von den folgenden Fällen zu unterscheiden:

  • Dem Festhalten durch die Staatsanwaltschaft oder Polizeibeamte zur Identitätsfeststellung.
  • Der Verhaftung im Sinne des Vollzugs des Haftbefehls; sie kann verschiedenen Zwecken dienen: dem Haftantritt, womit die Verhaftung den Beginn der Haft markiert; dem Antritt einer Maßregel der Besserung und Sicherung; der Vorführung bei Gericht; der Vorführung beim Landgerichtsarzt.
  • Der Untersuchungshaft (auch: U-Haft) gemäß, in welche die Festnahme in dem Moment übergeht, wenn der Richter beschließt, die Festnahme fortdauern zu lassen.
  • Dem Polizeigewahrsam im Rahmen der Gefahrenabwehr oder Vollzugshilfe. Diese Art der Ingewahrsamnahme stellt eine polizeiliche Standardmaßnahme dar und ist in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder geregelt.