Nachehelicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt)
1. Einführung
Die Vorschriften des nachehelichen Unterhaltsrechts beginnen mit der Klarstellung, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nur wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen des Unterhalts vorliegen (Grundsatz der Eigenverantwortung).
Der Grundsatz der Eigenverantwortung manifestiert sich auch durch die Pflicht eines jeden bedürftigen geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (gemäß §1574BGB ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht)
Allgemeine Voraussetzungen der Begründetheit eines Unterhaltsanspruchs sind:
2. Unterhaltstatbestände
Die zur nachehelichen Unterhaltszahlung verpflichtenden Tatbestände sind im Gesetz abschließend aufgezählt:
Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes
Unterhalt wegen Alters
Unterhalt wegen Krankheit
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Aufstockungsunterhalt
Unterhalt zur Beendigung der Ausbildung
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Hinweis:
Wird der Unterhalt nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht, sondern durch eine isolierte Klage nach dem Scheidungstermin beantragt, so ist der Anspruch nur begründet, wenn seit der Scheidung ununterbrochen eine gegeben war. Eine Ausnahme besteht für den Billigkeitsunterhalt.
Beispiel:
Beide Ehegatten haben während der Ehe gearbeitet, erzielten ein gleich hohes Einkommen und hatten keine Kinder. Fünf Jahre nach der Ehescheidung wird die Ehefrau arbeitslos. In diesem Fall lebt der Unterhaltsanspruch nicht wieder auf.