Haftprüfung

Wenn sich ein Beschuldigter in U-Haft befindet, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl begründet oder aufzuheben ist, oder wenigstens außer Vollzug zu setzen ist. Das Gericht kann aber auch vom Amts wegen eine Haftprüfung anordnen. In der Regel wird bei einer mündlichen Verhandlung, die nicht öffentlich ist, über den Haftbefehl entschieden. Teilnehmer der Verhandlung sind der beschuldigte, sein Verteidiger, der Ermittlungsrichter und der zuständige Staatsanwalt.

Unter Haftpflicht versteht man ein Verfahren zur Überprüfung der Untersuchungshaft, welches vom zuständigen Ermittlungsrichter durchgeführt wird und nicht in eine höhere Instanz erhoben wird.

Es handelt sich um eine nicht öffentliche Verhandlung vor dem zuständigen Ermittlungsrichter. Während der Verhandlung wird entschieden, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft bleibt oder ob er freigelassen wird. Der Antrag auf Haftprüfung ist zeitlich auf die Dauer der Untersuchungshaft beschränkt.

Das Recht auf Haftprüfung wurde erstmalig im Jahre 1679 in England verankert. Somit gilt das Recht auf Haftprüfung als eines der am frühesten anerkannten Menschenrechte. Es ist vor allem auch in Artikel 5 Abs. 3 und 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert.

Eine Haftprüfung findet nicht automatisch statt. Der Verteidiger muss diese beantragen. Nach der Antragstellung ist die mündliche Verhandlung unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.  Nach Antragsstellung geht es also relativ schnell. Die mündliche Verhandlung findet spätestes nach 2 Wochen statt. Das Gericht entscheidet über den Antrag entweder am Schluss der mündlichen Verhandlung oder spätestens nach 1 weiteren Woche.

Ablauf

Bei der mündlichen Verhandlung bestimmt das Gericht die Art und den Umfang der Beweisaufnahme. Über die Verhandlung ist seitens des Gerichts ein Protokoll aufzunehmen. Ziel des Beschuldigten ist die Aufhebung des Haftbefehls oder wenigstens, dass er außer Vollzug gesetzt wird und demnach sofort freikommt. Allerdings kann die U-Haft auch aufrecht erhalten bleiben. Diese Entscheidung kann der Beschuldigte mit einer Beschwerde angreifen.

Die mündliche Verhandlung dauert in der Regel 60 bis 120 Minuten. Der Prüfungsumfang ist eine umfassende Neubewertung der gesamten Sach- und Rechtslage. Die Haftprüfung endet mit einer ausdrücklichen Entscheidung.

Auch von Amts wegen kann es zu einer Haftprüfung kommen. Und zwar dann, wenn sich der Beschuldigte länger als 6 Monate in Untersuchungshaft befindet, dann prüft das zuständige Oberlandgericht (OLG). Wenn dann trotzdem die U-Haft aufrechterhalten wird, hat danach alle 3 Monate eine weitere Prüfung von Amts wegen zu erfolgen.

Kaution

Wenn das Gericht den Haftbefehl nicht aufhebt, kommt noch die Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Betracht. Dies ist in der Regel mit einer Auflage/Anweisung verbunden, z.B. Meldeauflagen oder Abgabe des Reisepasses. Eine weitere Alternative ist es, dass der Beschuldigte eine Kaution zahlt. Auch eine andere Person, wie z.B. ein Familienmitglied oder Freund kann für ihn die Kaution beim Gericht hinterlegt. Die Höhe der Kaution liegt im Ermessen des Gerichts und ist verhandelbar. Nach erfolgter Zahlung der Kaution wird der Beschuldigte aus der U-Haft entlassen.

Erfolgsaussichten

Der Antrag hat in materieller Hinsicht Aussicht auf Erfolgwenn die Voraussetzungen der U-Haft zum Zeitpunkt des Haftbefehls nicht vorgelegen haben oder aber wenn der Haftbefehl sonstige inhaltliche Mängel aufweist. Hierüber entscheidet nach mündlicher Verhandlung der zuständige Haftrichter; also der Richter, der auch den Haftbefehl erlassen hat. Aus diesem Grund kommt es in der Praxis nur selten vor, dass der Richter seine Meinung ändert, in der Regel bleibt die U-Haft aufrechterhalten. Mit einer Haftbeschwerde, die einen Devolutionseffekt hat, würde sich dann die höhere Instanz befassen. Ob man diese einlegen sollte, muss gründlich mit dem Verteidiger abgesprochen werden.