Untersuchungshaft

Zweck der U-Haft ist das Strafverfahren zu sichern und zu vermeiden, dass dieses von dem Beschuldigten negativ beeinflusst wird.

Wenn eine Person in Deutschland eine Straftat begeht oder einer verdächtig ist, gegen sie wird vonseiten der Polizei und Staatsanwaltschaft ein sogenanntes Ermittlungsverfahren eingeleitet. In dessen Rahmen wird überprüft, ob sich der zu Beginn bestehende Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtet. Ist dies der Fall, erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage.

Gründe für eine Untersuchungshaft

Wann kommt man überhaupt in Untersuchungshaft? Ein Beschuldigter kommtin U-Haft, wenn er einer Tat nach deutschem Strafrecht dringend verdächtig ist.

Das Strafprozessrecht kennt verschiedene Verdachtsstufen, von denen der dringende Tatverdacht die höchste darstellt, beim dringenden Tatverdacht ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Beschuldigte der Täter bzw. Teilnehmer einer Straftat ist.

Ein Haftgrund liegt einerseits vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wurde, dass der Betroffene flüchtig ist bzw. sich verborgen hält.

Ein Haftgrund zur Untersuchungshaft liegt im Falle von Fluchtgefahr vor. Hierbei wird aufgrund bestimmter Tatsachen und bei rechtlicher Prüfung aller Umstände festgestellt, dass die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte des Strafverfahrens entziehen werde.

Ein weiterer Haftgrund ist im Falle sogenannter Verdunkelungsgefahr gegeben. Hierbei besteht der dringende Verdacht, der Beschuldigte werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen oder fälschen bzw. derart auf Prozessbeteiligte (Zeugen, Mitbeschuldigte, Sachverständige etc.) einwirken, dass die Ermittlungen erschwert würden.

Der letzte Haftgrund ist die Wiederholungsgefahr. Ist der Beschuldigte dringend verdächtig, bestimmte Straftaten wiederholt zu begehen, so wird die Untersuchungshaft zur Abwendung jener Gefahr angeordnet.

Untersuchungshaft: Anordnung per Haftbefehl durch einen Richter

Eine Untersuchungshaft wird stets durch einen Richter in schriftlicher Form angeordnet. In der Anordnung müssen neben der Person des Beschuldigtenwelcher Tat er dringend verdächtig ist, welcher Haftgrund vorliegt sowie sämtliche Tatsachen angeführt werden, aus denen sich dies ergibt.

Untersuchungshaft auch bei Bagatelldelikten

Bei Bagatelldelikten sind die Anordnung und der Vollzug einer Untersuchungshaft nur eingeschränkt möglich. Sofern die Tat nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht ist, darf eine Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.

Falls der Beschuldigte sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat, keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hat oder aber er sich nicht ausweisen kann, dann darf wegen Fluchtgefahr hingegen U-Haft in angeordnet werden. Wenn man durch eine andere Maßnahme, wie z.B. regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei eine entsprechende Sicherheitsleistung erreicht werden kann, so ist keine Untersuchungshaft anzuordnen. Es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an.

Dauer der Untersuchungshaft

Sobald die Voraussetzungen einer Untersuchungshaft nicht mehr gegeben sind, ist ein Haftbefehl aufzuheben. Ein weiterer Aufhebungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung der U-Haft außer Verhältnis zur Sache und der zu erwartenden Strafe stünde. Außerdem findet die Untersuchungshaft ein Ende, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder aber das Hauptverfahren nicht eröffnet oder das Verfahren endgültig eingestellt wird.

Die Dauer der Untersuchungshaft soll die sechs Monate nicht überschreiten.