Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung bezeichnet, welche den Tatbestand eines Gesetztes verwirklicht, das mit einer Geldbuße geregelt wird. Es existieren sehr viele Gesetze, welche ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten als Ordnungswidrigkeit bezeichnen. Alle Ordnungswidrigkeiten werden als Verstöße ohne kriminellen Inhalt, angesehen. Aus diesem Grund werden sie, anders als bei einer Straftat, lediglich mit einer Geldbuße.

Die Rechtsgrundlagen bezüglich Ordnungswidrigkeiten sind im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zu finden. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist vom Aufbau her ziemlich identisch mit dem Strafrecht

Von der Rechtssystematik her gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Verwaltungsrecht, obwohl sehr viel mehr Parallelen zum Strafrecht bestehen. Nicht umsonst wird es häufig als „der kleine Bruder“ vom Strafrecht bezeichnet. Nachvollziehbar: kleine Gesetzesverstöße werden gemäß dem Ordnungswidrigkeitenrecht geahndet, größere hingegen gemäß dem Strafrecht.

Trotz vieler Gemeinsamkeiten bestehen zwischen dem Ordnungswidrigkeitenrecht und dem Strafrecht auch Unterschiede:

  • eine Geldbuße aufgrund einer Ordnungswidrigkeit ist nicht als eine „Strafe“ anzusehen
  • alle tatbeteiligten an einer Ordnungswidrigkeit werden als „Täter“ definiert; es gibt keine Anstifter oder Beihelfer
  • die Zwangshaft aufgrund eines nicht gezahlten Bußgelds bei einer Ordnungswidrigkeit ersetzt nicht – im Gegensatz zur Ersatzfreiheitsstrafe im Strafrecht – die Pflicht zu dessen Zahlung
  • Ablauf des Verfahrens: während im Strafrecht das Legalitätsprinzip gilt, wonach Straftaten verfolgt werden müssen, findet im Ordnungswidrigkeitenrecht das Opportunitätenprinzip Anwendung: die Verfolgung einer Tat liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Besondere Beachtung erfordern jene Handlungen, welche gleichzeitig den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit als auch einer Straftat erfüllen.

Die wohl bekanntesten Ordnungswidrigkeiten werden im Straßenverkehr begangen, wie beispielsweise Falschparken, Parken ohne Parkscheibe oder Parken mit einer Parkscheibe, welche nicht die gesetzlich vorgeschriebene Norm erfüllt. Auch das Ablesen der Uhrzeit eines Handys während der Autofahrt ist eine Ordnungswidrigkeit.

Doch nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch im zwischenmenschlichen Bereich kann es leicht zu ordnungswidrigem Verhalten kommen: auch Hundegebell, welches um die Mittagszeit und nachts ertönt und Nachbarn stört, wird als eine Ordnungswidrigkeit angesehen.

Einspruch / Frist

Nach Erlass des Bußgeldbescheides hat der Betroffene das Recht gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Die Frist für den Einspruch beträgt 2 Wochen ab Zustellung, in der Regel wird der Bescheid per gelber Postzustellungsurkunde zugestellt und das Datum der Zustellung darauf handschriftlich vermerkt.Man sollte also immer dieses Datum im Auge haben, um noch fristgerecht Einspruch einzulegen. Wenn man bereits anwaltlich vertreten ist, wird der Bußgeldbescheid dem Rechtsanwalt zugestellt. Wenn man gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch einlegt, wird der Bescheid rechtskräftig. Erst danach erhält man von der zuständigen Behörde die Zahlungsaufforderung, im Falle, dass ein Bußgeld verhängt wurde.

Ordnungswidrigkeit – Verfolgung

Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich von der zuständigen Verwaltungsbehörde verfolgt. Zu diesen Behörden zählen

  • Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Bund
  • Gemeinden
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Länder

Die Verfolgungsbehörde muss zunächst feststellen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Bei dieser Prüfung kann die betreffende Verwaltungsbehörde von der Polizei unterstützt werden. Die Prüfung muss sich sowohl auf be-, als auch auf entlastende Tatbestände beziehen.

Hat sich der Verdacht bestätigt, dass tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist, obliegt es der Verwaltungsbehörde, über eine weitere Vorgehensweise zu entscheiden, ob sie die betreffende Ordnungswidrigkeit ahnden möchte oder nicht. Eine Ahndung der betreffenden Ordnungswidrigkeit kann entweder in Form

  • einer Verwarnung (mit oder ohne Verwarnungsgeld) oder
  • der Einleitung des Bußgeldverfahrens erfolgt.

Eine Verwarnung wird überwiegend in jenen Fällen ausgesprochen, in denen es sich um sehr geringfügige Ordnungswidrigkeiten handelt. Akzeptiert der Betroffene diese Ahndung der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit, so ist der Fall mit Eingang der Zahlung des Verwarnungsgeldes erledigt. Akzeptiert es dies jedoch nicht, so wird auch in jenen Fällen ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet.

Bußgeldverfahren – Allgemeines

In der Praxis ist das Bußgeldverfahren von sehr großer Bedeutung.

Das Bußgeldverfahren beschränkt sich nicht lediglich auf die Verfolgung und Ahndung von Verstößen im Straßenverkehr. Verfolgt und geahndet werden u.a. auch Rechtsverstöße im Wasserrecht, Tierschutzrecht, im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit oder auch im Bereich Naturschutz, Vereins- und Versammlungsrecht, ferner im Pass- Ausweis- und Meldewesen. Das Bußgeld beträgt mindestens 5 Euro und maximal 1000 Euro, wenn das Gesetzt nichts anderes bestimmt. Allerdings sehen andere Gesetze eben Bußgelder vor, die weit über 1000 Euro liegen, z.B. im Bereich des Wasserrechts oder im Umweltrecht, wo auch Bußgelder in Höhe von 10.000 oder gar 50.000 Euro verhängt werden.

Wenn der Betroffene allerdings mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht einverstanden ist und dagegen frist- und formgerecht vorgeht, findet eine gerichtliche Kontrolle doch statt.

Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde und diese ist berechtigt, von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abzusehen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen, wie beispielsweise geringe Schuld oder mangelndes öffentliches Interesse.

Ablauf

Zuständigkeit für Bußgeldverfahren

Bei Verstößen gegen unterschiedliche Gesetze können ein Bußgeldverfahren anstrengen:

  • Verwaltungsbehörden,
  • Staatsanwaltschaften,
  • Amtsgerichte mit ihren Abteilungen für Bußgeldverfahren,
  • Landgerichte mit ihren entsprechenden Kammern,
  • das Oberlandesgericht
  • und der Bundesgerichtshof mit seinen Senaten für Bußgeldverfahren.

Vorverfahren

Das Bußgeldverfahren beginnt mit dem sogenannten „Vorverfahren„. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird, gleichlaufend mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt überprüfen. Bei der Sammlung der Tatbestände und Beweise gelten auch die Beweisverwertungsverbote der Strafprozessordnung. Der Betroffene hat während des Vorverfahrens im Übrigen keinen Rechtsanspruch auf irgendwelche Informationen über das Verfahren noch auf seine Anwesenheit bei der Aufnahme der Beweise. Förmliche Beweismittel sind Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Urkunden und auch Einlassungen des Betroffenen.

Das Vorverfahren dient der Aufklärung und Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, ob und wie auf eine begangene Ordnungswidrigkeit reagiert werden soll sowie die Einstellung des Verfahrens wird dabei herangezogen. Aber vor allem auch, ob in das Verwarngeld-Verfahren übergegangen werden soll. Wenn das Vorverfahren nicht durch Einstellung oder durch Verwarnung des Betroffenen endet, so geht es in den Erlass eines Bußgeldbescheids über.

Anhörung im Bußgeldverfahren – ignorieren oder zurücksenden?

Im Rahmen des Vorverfahrens erhält der Betroffene Gelegenheit sich zum Vorwurf zu äußern. Meist erhält er einen sogenannten Anhörungsbogen. Ihm steht es dabei frei, sich zur Sache zu äußern oder nicht. Der Betroffene hat also das Recht zu schweigen. Er hat aber auch das Recht einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich um die weitere Vorgehensweise kümmert.

Nach Erhalt des Anhörungsbogens sollte man keine Angaben gegenüber der Behörde machen. Man sollte einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht einschalten. Dieser wird zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und danach mit dem Betroffenen entscheiden, ob es Sinn macht, eine Stellungnahme abzugeben oder ob man weiter schweigen sollte.

Einspruch / Frist

Nach Erlass des Bußgeldbescheides hat der Betroffene das Recht gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Die Frist für den Einspruch beträgt 2 Wochen ab Zustellung, in der Regel wird der Bescheid per gelber Postzustellungsurkunde zugestellt und das Datum der Zustellung darauf handschriftlich vermerkt.Man sollte also immer dieses Datum im Auge haben, um noch fristgerecht Einspruch einzulegen. Wenn man bereits anwaltlich vertreten ist, wird der Bußgeldbescheid dem Rechtsanwalt zugestellt. Wenn man gegen den Bußgeldbescheid keinen Einspruch einlegt, wird der Bescheid rechtskräftig. Erst danach erhält man von der zuständigen Behörde die Zahlungsaufforderung, im Falle, dass ein Bußgeld verhängt wurde.

Verkehrsstrafverfahren

Die Rechtsfolgen eines Verkehrsstrafverfahrens sind unter Umständen relevanter Bedeutung. Die armloseste Folge ist das Bußgeld, aber die Rechtsfolgen können auch Entziehung der Fahrerlaubnis, in Verbindung mit einer Sperre zur Neuerteilung, bis zur Verhängung einer Freiheitsstrafe. Im Straßenverkehr kann es schnell passieren, dass man strafbar handelt.

Nicht nur unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, die sogenannte Fahrerflucht, unterlassene Hilfeleistung, Nötigung, Trunkenheit oder Vollrausch im Straßenverkehr, Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss bis hin zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs, sondern auch fahrlässige Körperverletzung oder sogar Tötung, können strafrechtlich bedeutend sein, auch wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben. Man muss hier immer die Vermeidbarkeit des Unfalls in Betracht ziehen. Ein Gutachten kann zur Klärung der Angelegenheit beitragen.

Die frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts ist ratsam, weil dieser bereits durch Akteneinsicht Fehler der Ermittlungsbehörden aufdecken und die Einstellung des Verfahrens herbeiführen kann.

Wichtig ist, dass Sie sich nicht unmittelbar nach einem Unfall gegenüber anwesenden Polizeibeamten oder Dritten zur Sache äußern.
Damit vermeiden Sie, sich unüberlegt auf ein Unfallgeschehen festzulegen; die Erfolgsaussichten eines anschließenden Strafverfahrens würden unnötig erschwert.
Angaben zur Sache sollten erst nach durchgeführter Akteneinsicht durch Ihren Strafverteidiger erfolgen.