Kindesunterhalt
Kindesunterhalt ist eine Unterstützung von Kindern, die sich nicht selbst unterhalten können. Diese können minderjährigen oder volljährigen sein.
Anspruchsvoraussetzungen sind:
Der Splittingvorteil, der sich aus einer neuen Eheschließung ergibt, als Einkommensbestandteil bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in vollem Maße zu berücksichtigen.
Alle in gerader Linie Verwandte sind zur gegenseitigen Unterhaltszahlung verpflichtet, d.h. Kinder, Eltern, Großeltern, nicht aber Geschwister, Onkel, Tanten, etc. Für die entfernteren Verwandten haften die näheren. Erfüllt der nähere Verwandte seine Unterhaltspflicht, schließt er die Unterhaltspflicht der entfernteren Verwandten seiner Linie aus.
Die Großeltern kommen erst dann in Betracht für die Unterhaltspflicht, wenn beide Elternteile leistungsunfähig sind. Auch der betreuende Elternteil kann gegenüber den Großeltern für den Barunterhalt (als Barunterhalt wird die Erfüllung der Kindesunterhaltspflicht durch Zahlung von Geld bezeichnet. Dies kann eine laufende Geldrente sein oder ein einmaliger Betrag beim Sonderbedarf. Der Barunterhalt ist von der Unterhaltsgewährung durch Pflege, Ernährung, Betreuung des Unterhaltsberechtigten zu unterscheiden)
leistungsfähig sein. Es genügt also nicht, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nur eingeschränkt leistungsunfähig ist um eine Ersatzhaftung der Großeltern zu begründen, vielmehr muss hinzu kommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar ist.
Barunterhaltspflichtige Eltern, die den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht durch ihre Einkünfte decken können, sind verpflichtet, ihr eigenes Vermögen zu verwerten.
Der zur Insolvenztabelle angemeldete rückständige Kindesunterhalt kann bei der Verbraucherinsolvenz des Unterhaltsschuldners von der Restschuldbefreiung durch die Feststellung, dass diese Forderung auf der vorsätzlichen Unterhaltspflichtverletzung beruht, ausgenommen werden.
Nachehelicher Unterhalt (Ehegattenunterhalt)
1. Einführung
Die Vorschriften des nachehelichen Unterhaltsrechts beginnen mit der Klarstellung, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nur wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen des Unterhalts vorliegen (Grundsatz der Eigenverantwortung).
Der Grundsatz der Eigenverantwortung manifestiert sich auch durch die Pflicht eines jeden bedürftigen geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (gemäß §1574BGB ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht)
Allgemeine Voraussetzungen der Begründetheit eines Unterhaltsanspruchs sind:
2. Unterhaltstatbestände
Die zur nachehelichen Unterhaltszahlung verpflichtenden Tatbestände sind im Gesetz abschließend aufgezählt:
Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes
Unterhalt wegen Alters
Unterhalt wegen Krankheit
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Aufstockungsunterhalt
Unterhalt zur Beendigung der Ausbildung
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Hinweis:
Wird der Unterhalt nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht, sondern durch eine isolierte Klage nach dem Scheidungstermin beantragt, so ist der Anspruch nur begründet, wenn seit der Scheidung ununterbrochen eine gegeben war. Eine Ausnahme besteht für den Billigkeitsunterhalt.
Beispiel:
Beide Ehegatten haben während der Ehe gearbeitet, erzielten ein gleich hohes Einkommen und hatten keine Kinder. Fünf Jahre nach der Ehescheidung wird die Ehefrau arbeitslos. In diesem Fall lebt der Unterhaltsanspruch nicht wieder auf.