Haftbeschwerde
Die Haftbeschwerde kann während der Untersuchungshaft eingelegt werden, soweit keine Sonderregelungen über Rechtsbehelfe vorliegen. Eine Haftbeschwerde ist immer dann sinnvoll, wenn eine Entscheidung innerhalb der Untersuchungshaft angegriffen werden möchte. Dabei macht die Haftbeschwerde für die Fälle Sinn, indem ein erneuter Vortrag von bekannten Tatsachen erwünscht ist, oder Rechtsfragen erörtert werden möchten.
Neue Beweismittel oder Tatsachen können bei einer Haftbeschwerde nicht vorgetragen werden. Ist dies allerdings erwünscht, dann kommt ein Antrag auf Haftprüfung in Betracht. Eine beantragte Haftprüfung führt dazu, dass eine Haftbeschwerde unzulässig ist.
Wurde eine Haftbeschwerde eingelegt, dann muss das zuständige Gericht innerhalb von drei Tagen über die Haftbeschwerde entscheiden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, dann gilt mit Ablauf der drei Tage, die eingelegte Haftbeschwerde als begründet.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Haftbeschwerde zulässig? (§304 StPO )
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.